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Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag

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Zuletzt bearbeitetNov. 2021Lesezeit 2 min.

Vor allem im Privaten nutzen viele Menschen das Lastschriftverfahren zur Zahlung von regelmäßig anfallenden Kosten. Dazu zählen beispielsweise die Miete, die Stromrechnung oder das Zeitschriften-Abo. Die Frage ist jedoch: Wurde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung gegeben oder ein Abbuchungsauftrag erteilt? Beide Verfahren sind Formen des Lastschriftverfahrens, doch es gibt wichtige Unterschiede, die sich vor allem auf das Widerrufsrecht beziehen. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag.

Was sind die Grundvoraussetzungen?

Sowohl die Einzugsermächtigung als auch der Abbuchungsauftrag gehören zum Lastschriftverfahren. Dafür müssen beide Seiten – Gläubiger und Schuldner – ein Konto in einem der teilnehmenden Länder des SEPA-Raumes haben.

Was ist eine Einzugsermächtigung?

Mit einer Einzugsermächtigung erlaubt die zahlungspflichtige Seite dem Zahlungsempfänger, dass eine bestimmte Summe über einen bestimmten Zeitraum eingezogen werden darf. Schließt eine Person zum Beispiel ein monatliches Zeitschriften-Abo ab, so gibt sie die schriftliche Erlaubnis, die monatlichen Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt – z.B. am ersten Werktag des Monats – vom Konto einzuziehen. Die schriftliche Erlaubnis ist das sogenannte Lastschriftmandat.

Bei dieser Version des Lastschriftverfahrens ist es so, dass die Bank ausschließlich überprüft, ob das Konto des Schuldners ausreichend gedeckt ist. Ist dies der Fall, so wird der Betrag eingezogen. Die Bank überprüft nicht, ob tatsächlich ein gültiges Lastschriftmandat vorliegt.

Wird das Abonnement zum Beispiel fristgerecht gekündigt und die Kosten im Folgemonat trotzdem eingezogen, so hat eine Privatperson ein achtwöchiges Widerrufsrecht. Dies greift beispielsweise auch bei falsch abgebuchten Beträgen. Um von diesem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wendet sich die Person einfach an ihre Bank und lässt die Zahlung zurückgehen. Auch hier überprüft die Bank nicht, ob diese Rückbuchung richtig ist: Sie befolgt lediglich die Anweisung des Schuldners.

Was ist ein Abbuchungsauftrag?

Bei einem Abbuchungsauftrag erteilt die zahlungspflichtige Seite einen Auftrag. Sie genehmigt also nicht den vom Zahlungsempfänger angefragten Einzug, sondern gibt diesem aktiv einen schriftlichen Abbuchungsauftrag. Damit stimmt der Schuldner der Abbuchung zu.

Der wichtige Unterschied dabei: Bei einem Abbuchungsauftrag entfällt das achtwöchige Widerrufsrecht. Hat eine Person beispielsweise ein Zeitschriften-Abo per Abbuchungsauftrag abonniert, so müsste sie sich bei Problemen direkt an die Zeitschrift wenden. Die Hausbank kann hier nicht helfen.

Aber: Hier überprüft die Bank, ob tatsächlich ein Abbuchungsauftrag vorliegt. Während eine gültige Einzugsermächtigung nicht kontrolliert wird, schaut die Bank bei Abbuchungsaufträgen ganz genau hin. Liegt ein solcher Auftrag nicht vor, setzt die Bank sich mit dem Schuldner in Verbindung. Erhält sie daraufhin trotzdem keinen Auftrag, so wird das Konto des Schuldners nicht belastet – auch, wenn es ausreichend gedeckt ist.

Trotz dem, dass sowohl Einzugsermächtigungen als auch Abbuchungsaufträge zum Lastschriftverfahren gehören, gibt es kleine, aber wichtige Unterschiede. Diese beziehen sich vor allem auf den aktiven und passiven Teil der Handlung sowie eventuelle Widerrufsrechte. Prüfen Sie daher bei jeder Lastschrift genau, welches Verfahren vorliegt.

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