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SEPA-Lastschrift im Ausland

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Zuletzt bearbeitetJan. 2022Lesezeit 2 min.

Mit der Einführung des SEPA-Raumes sind Lastschriften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vereinfacht worden. So sind Käufer nicht mehr an deutsche Onlineshops und Websites gebunden. Umgekehrt können auch Händler ihre Waren nun einfacher ins Ausland verkaufen. Doch im B2C-Verkehr ist das oft leichter gesagt als getan, denn Kunden begegnen nicht selten der sogenannten SEPA-Diskriminierung. Was das bedeutet und ob bei einer SEPA-Lastschrift im Ausland Kosten entstehen, lesen Sie in diesem Artikel.

SEPA-Lastschrift und ausländisches Konto: So geht‘s

Kaufen Sie beispielsweise in einem SEPA-ausländischen Onlineshop ein und wählen die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmethode, so müssen Sie zur Bezahlung lediglich Ihre IBAN und den BIC eingeben. Agieren Sie als Händler und akzeptieren SEPA-Lastschriften mit ausländischen Konten, so müssen Sie ein gültiges Lastschriftmandat besitzen. Der Einzug der entsprechenden Summe geschieht dann automatisch, keine der Parteien muss noch etwas tun.

Dennoch sollten Sie beachten, dass bei der SEPA-Lastschrift im Ausland Kosten auf beide Seiten zukommen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Transaktion nicht in Euro getätigt wird. Dann berechnet die Bank Fremdwährungsgebühren. Zudem müssen SEPA-Lastschriften oder -Überweisungen ab 12.500 Euro bei der Deutschen Bundesbank angemeldet werden, wenn sie ins Ausland gehen oder aus dem Ausland kommen.

Mit GoCardless lässt sich die Nutzung der SEPA-Lastschrift in wenigen Schritten einrichten. So können Sie Zahlungen von europäischen Kunden bequem einziehen und haben die Kontrolle über Ihre eingehenden EU-Zahlungen, ohne sich mit Bankgebühren und Wechselkursen herumschlagen zu müssen. Das vereinfacht den Prozess nicht nur, sondern spart auch Zeit und verbessert Ihren Cashflow. Zudem ist die Zahlungsabwicklung über GoCardless günstiger: Wir nutzen den realen Wechselkurs von Wise, der besser ist als der Bankenkurs.

Was bedeutet „SEPA-Diskriminierung“?

So vielversprechend das SEPA-Abkommen in Bezug auf die internationale Zahlungsabwicklung auch ist, gibt es dennoch einige Schwierigkeiten. Denn viele Händler und Unternehmen bieten die beliebte Zahlungsmöglichkeit weiterhin nur für deutsche Konten an. Umgekehrt akzeptieren auch viele ausländische Unternehmen keine deutschen Konten. Mehrere Verbraucher klagten bereits dagegen, zuletzt versuchte das Landesgericht Düsseldorf mit einem Urteil aus dem Jahr 2018 die sogenannte SEPA-Diskriminierung zu entkräftigen. Konkret ging es in dem Fall um einen deutschen Telekommunikationsanbieter, dessen Kunde die monatlichen Kosten von einem ausländischen SEPA-Konto einziehen lassen wollte. Damit verstößt der Anbieter allerdings gegen Artikel 9 der SEPA-Verordnung.

Was kann ich bei SEPA-Diskriminierung tun?

Als Verbraucher ist es ein schwieriger Weg, um ein Unternehmen aufgrund von SEPA-Diskriminierung haftbar zu machen.

  • Zunächst bietet es sich an, schriftlich mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und es auf seine Pflicht hinzuweisen, SEPA-Lastschriften EWR-weit einzuziehen.

  • Ist das unwirksam, kann man bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerde einreichen.

  • Auch ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UklaG) kann gestellt werden. Durchsetzen kann diesen allerdings nur der Verbraucherschutzverband.

  • Verbraucher können die Diskriminierung der Industrie- und Handelskammer melden.

Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, das den Einzug von einem deutschen Konto verweigert, so müssen Verbraucher sich mit den entsprechenden Stellen des Landes in Verbindung setzen.

Das SEPA-Abkommen hat den Zahlungsverkehr über die Grenzen von mehr als 30 Ländern vereinfacht. Zwar liegen im B2C-Bereich momentan noch ein paar Stolpersteine, doch mit steigender Beliebtheit und Akzeptanz des Verfahrens werden diese sicher bald aus dem Weg geräumt sein.

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