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Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung und wer darf sie anwenden?

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Zuletzt bearbeitetMai 2020Lesezeit 2 min.

Die Einnahmenüberschussrechnung (kurz auch EÜR genannt) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung eines Unternehmens, das nicht zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet ist. Sie ist simpler als eine Gewinn- und-Verlustrechnung und ist dennoch ein zuverlässiger und gesetzlich anerkannter Weg, zu versteuernde Gewinne im Rahmen der Steuererklärung verhältnismäßig schnell zu ermitteln und somit für Kleinunternehmer geeignet. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden nur Einnahmen und Ausgaben betrachtet, deren Differenz am Ende des betrachteten Geschäftsjahres den Gewinn (oder Verlust) ergibt.

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen?

Wer zu einer Einnahmenüberschussrechnung berechtigt ist, geht aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 4, Abs. 3) hervor. In diesem heißt es: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“

Demnach sind zur Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung berechtigt:

  • Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren jährlicher Umsatz unter 600.000 €, bzw. deren jährlicher Gewinn unter 60.000 € liegt (§ 141 Abgabenordnung). Wird eine dieser Grenzen überschritten, greift die Buchhaltungspflicht. Bei Überschreiten beider Grenzen muss auf die doppelte Buchführung übergegangen werden.

  • Alle Vereine, deren jährlicher Gewinn oder Umsatz nicht über den o.g. Grenzen liegt, können ebenso als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 

  • Gemäß § 241a HGB sind im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute auch von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.

  • Land- und fortwirtschaftliche Betriebe, deren Nutzflächenwert (nach § 46 des Bewertungsgesetzes) nicht 25.000 € übersteigt oder deren jährlicher Gewinn nicht über 50.000 € liegt, sind von der Buchführungspflicht nach § 141 AO befreit. Die Land- und Forstwirte können die EÜR nur auf Antrag anwenden, ansonsten gibt es die Besonderheit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

  • Alle Freiberufler, unabhängig vom Umsatz und Gewinn, sind weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig und können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG). Freiwillig können sie auch bilanzieren.

Wie ist eine EÜR aufgebaut?

Bei einer EÜR werden die betrieblichen Einnahmen nach Umsatzsteuer getrennt betrachtet. Somit gibt es Betriebseinnahmen mit 7 und 19 Prozent sowie die steuerfreien Umsätze. Auch Ausgaben des Unternehmens werden berücksichtigt, wobei zwischen Wareneinkäufen, Personalkosten und sonstigen Aufwendungen unterschieden wird. Sonstige Aufwendungen sind beispielsweise Mietkosten, Versicherungen usw. In einem separaten Punkt werden außerordentliche Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen. Das sind Einnahmen bzw. Ausgaben, die nur einmalig anfallen und nicht mit der laufenden Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen. Das kann zum Beispiel der Verkauf einer Immobilie oder einer Produktionsanlage sein.

Wie wird eine Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt?

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. So kann der Gewinn bzw. der Verlust ermittelt werden.

Nehmen wir an, ein Freiberufler hatte in einem Geschäftsjahr Einnahmen von 40.000 €. Diesen Betriebseinnahmen stehen 15.000 € Ausgaben gegenüber, wobei 9.000 € für die Umsatzsteuer mit 19 Prozent entfallen. Die übrigen 6.000 € wurden für diverse Anschaffungen, Fahrtkosten usw. gezahlt. Daraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 25.000 €.

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung muss jedoch das Zufluss- bzw. Abflussprinzip eingehalten werden, bei dem Einnahmen und Ausgaben erst zum Zeitpunkt ihres Eintreffens bzw. Abgehens erfasst werden. Wenn eine im Dezember gestellte Rechnung erst im Januar bezahlt wird, dann darf diese Einnahme (bzw. Ausgabe) erst mit der Einnahmenüberschussrechnung des nächsten Jahres erfasst werden. Nur wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht. Dazu zählen beispielsweise Mieten.

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