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Wann verjährt eine Forderung?

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Zuletzt bearbeitetOkt. 2021Lesezeit 2 min.

Offene Forderungen kommen im Alltagsgeschäft häufig vor. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Onlinehandel etwas auf Rechnung gekauft wurde. Bis der Kunde, also der Schuldner, den offenen Betrag beglichen hat, besteht ihm gegenüber eine Forderung von Seiten des Unternehmens, also des Gläubigers. Auch in anderen Szenarien, beispielsweise im B2B-Bereich, finden sich Schuldnerverhältnisse. Doch eine Forderung ist nicht ewig gültig. Wann ist eine Forderung verjährt? Und worauf kommt es bei der Verjährung an? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Reguläre Verjährungsfristen

In der Regel verjährt eine Forderung nach drei Jahren. Das gilt zum Beispiel für Lohnansprüche, Kaufverträge, Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Die Verjährung ist immer zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres der Fall und ist im Bürgergesetzbuch (BGB) festgelegt. Am 31.12.2021 verjähren beispielsweise alle Forderungen, die aus dem Jahr 2018 stammen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bis zum Ende des Jahres 2021 alle Leistungen bzw. deren Bezahlung überprüfen müssen, die im Jahr 2018 erbracht wurden.

Selbst, wenn Mahnungen verschickt wurden, ändert das nichts an der Verjährungsfrist. Sie besteht weiterhin. Aber: Haben sich Schuldner und Gläubiger beispielsweise auf eine Ratenzahlung geeinigt und der Schuldner hat einen Teil davon bereits gezahlt, erneuert sich die Verjährungsfrist. Ab dem Tag, an dem eine Rate gezahlt wurde, läuft die Frist erneut auf drei Jahre.

Unregelmäßige Verjährungsfristen

Bei bestimmten Sachverhalten kann die Verjährungsfrist länger oder kürzer als drei Jahre sein. Bei Sach- und Werkmängeln beträgt sie beispielsweise zwei Jahre, bei Baumängeln fünf Jahre. Besteht eine titulierte Forderung, so verjährt diese sogar erst nach 30 Jahren.

Kann eine Verjährung verhindert werden?

Ja, kann sie! Der Gläubiger muss dafür rechtzeitig einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einreichen oder Klage erheben. Der Mahnbescheid muss den Inhalt, die Art und den Umfang des Anspruchs detailliert aufführen. Sind darin unvollständige Angaben erhalten, so läuft der Gläubiger Gefahr, dass die Verjährung nicht gehemmt wird.

Gleiches gilt übrigens bei der Rechnungsstellung: Aus ihr muss eindeutig hervorgehen, wie hoch der zu zahlende Betrag ist, zu wann er fällig ist und auf welches Konto er eingehen soll. Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, so kann der Schuldner sich darauf berufen, dass er nicht wusste, dass und wann eine Forderung fällig war.

Wichtig ist außerdem, dass nur ein gerichtlicher Mahnbescheid die Verjährung aussetzen kann. Eine reguläre Mahnung per Brief reicht nicht aus.

Wann verjährt eine Forderung vom Arbeitsamt?

Eine Forderung vom Arbeitsamt liegt zum Beispiel dann vor, wenn Leistungen überbezahlt wurden. Das Jobcenter schickt dann einen Erstattungsbescheid. Auch hier besteht eine unregelmäßige Verjährungsfrist von vier Jahren. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt. Erlässt die Behörde zusätzlich einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Forderung, so wird diese zu einer titulierten Forderung – und verjährt erst nach 30 Jahren.

Wann verjährt eine öffentlich-rechtliche Forderung?

Unter einer öffentlich-rechtlichen Forderung versteht man Forderungen, die aus öffentlich-rechtlichen Abgaben entstehen. Dazu gehören beispielsweise Steuern und Verwaltungsgebühren. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht mittels eines Zwangsvollstreckungstitels durchgebracht werden. Dann erhöht sich die Frist auf 30 Jahre.

Ob private oder öffentlich-rechtliche Forderung: In der Regel schlägt sich der Schuldner mehrere Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte, mit einer Forderung herum. Am sichersten ist es natürlich, eine Forderung gar nicht erst entstehen bzw. verstreichen zu lassen. Sollte es doch mal zu dem Fall kommen, dass eine Forderung nicht fristgerecht beglichen werden kann, so empfiehlt es sich, mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten und eine außergerichtliche Einigung zu suchen.

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